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Glaserei Kater GmbH

Glaszubehör, Fahrzeugglas, Glasbefestigung..., Tresenstützen, Glasbearbeitung, Theken, Glasduschen Glasprodukte, Glastechnik und Glasprodukte, Wärmeschutz Glasduschen, Fahrzeugverglasung
Adresse / Anfahrt
Alter Damm 29
30419 Hannover
Kontakt
3 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 3 Mitarbeiter
Formell
2x HR-Bekanntmachungen:

2012-01-18:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 28.11.2011. Geschäftsanschrift: Am Klagesmarkt 18, 30159 Hannover. Gegenstand: Der Betrieb einer Glaserei sowie der Handel mit Glaswaren jeglicher Art, insbesondere Autoglas, Flachglas, Fenstern und Türen. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Klein, Thomas, Hemmingen, *23.03.1967, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

2018-03-06:
Änderung zur Geschäftsanschrift: Alter Damm 29, 30419 Hannover. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 10.08.2017 mit Änderung vom 05.01.2018 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 10.08.2017 und 05.01.2018 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 10.08.2017 und 05.01.2018 mit der Kruskop GmbH Kunst- und Bauglaserei mit Sitz in Hemmingen verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.

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