2006-09-13: Die Gesellschafterversammlung vom 23.08.2006 hat die Änderung des § 1 (Firma) und des § 2 (Gegenstand des Unternehmens) der Satzung beschlossen. Neue Firma: Goldbach Kirchner raumconcepte GmbH. Neuer Unternehmensgegenstand: die Herstellung, der Handel und die Montage von Schrank- und Trennwandelementen, Gastronomie- und Hoteleinrichtungen, Laden- und Messebau, Büro- und Objekteinrichtungen sowie individueller Innenausbau. Bestellt: Geschäftsführer: Hock, Bernd, Aschaffenburg, *03.07.1966, mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2006-09-13: Die Gesellschafterversammlung vom 23.08.2006 hat die Änderung des § 1 (Firma) und des § 2 (Gegenstand des Unternehmens) der Satzung beschlossen. Neue Firma: Goldbach Kirchner raumconcepte GmbH. Neuer Unternehmensgegenstand: die Herstellung, der Handel und die Montage von Schrank- und Trennwandelementen, Gastronomie- und Hoteleinrichtungen, Laden- und Messebau, Büro- und Objekteinrichtungen sowie individueller Innenausbau. Bestellt: Geschäftsführer: Hock, Bernd, Aschaffenburg, *03.07.1966, mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2010-09-22: Die Gesellschafterversammlung vom 30.08.2010 hat die Erhöhung des Stammkapitals um 60.000,00 EUR zur Durchführung der Verschmelzung mit der Goldbach Kirchner Produktions GmbH mit dem Sitz in Geiselbach und die Änderung der §§ 4 (Stammkapital) und 15 (Bekanntmachungen) der Satzung beschlossen. Neues Stammkapital: 185.000,00 EUR.
2010-10-13: Die Goldbach Kirchner Produktions GmbH mit dem Sitz in Geiselbach (Amtsgericht Aschaffenburg HRB 1581) ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 30.08.2010 und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom selben Tag mit der Gesellschaft verschmolzen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.