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Golfpark Idstein GmbH

Hektar Golflandschaft, Weitblicken, Topografie..., Löchern, Nordkurs, HGV, Südkurs
Adresse / Anfahrt
Am Nassen Berg 1
65510 Idstein
1x Adresse:

Idsteiner Straße 54
65510 Idstein


Kontakt
3 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 3 Mitarbeiter
Formell
2x HR-Bekanntmachungen:

2012-05-16:
Die Gesellschafterversammlung vom 26.03.2012 hat die Umstellung des Stammkapitals auf Euro sowie gleichzeitig eine Erhöhung des Stammkapitals um 435,41 EUR auf 26.000,00 EUR beschlossen. Weiter wurde das Stammkapital zum Zwecke der Verschmelzung mit der Golfpark Idstein-Walsdorf GmbH mit Sitz in Idstein (Amtsgericht Wiesbaden HRB 19320) um 25.000,00 EUR auf 51.000,00 EUR erhöht. Der Gesellschaftsvertrag wurde in § 3 (Stammkapital) geändert. Gemäß § 3 EGGmbHG von Amts wegen eingetragen als Geschäftsanschrift: Am Nassen Berg 1, 65510 Idstein. Neues Stammkapital: 51.000,00 EUR. Personenbezogene Daten geändert, nun: Geschäftsführerin: Heinz, Ines, Idstein, *02.01.1963, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

2012-05-23:
Die Gesellschafterversammlung vom 26.03.2012 hat des weiteren eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 (Firma und Sitz) und § 7 (Beschlussfassung) beschlossen. Neue Firma: Golfpark Idstein GmbH. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 26.03.2012 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag mit der Golfpark Idstein-Walsdorf GmbH mit Sitz in Idstein (Amtsgericht Wiesbaden HRB 19320) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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