2021-06-25: Firma: Graf Spezialbaustoffe GmbH; Sitz / Zweigniederlassung: Berlin; Geschäftsanschrift: Nonnendammallee 11 - 14, 13599 Berlin; Gegenstand: Die industrielle Produktion von und der Handel mit Baustoffen aller Art, insbesondere von Spezialbaustoffen für den Garten- und Landschaftsbau und den Straßen- und Tiefbau. Stamm- bzw. Grundkapital: 200.000,00 EUR; Vertretungsregelung: Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: 1.
Graf, Alexander, *08.05.1970, Berlin; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Geschäftsführer: 2.
Dr. Graf, Arnim, *19.07.1947, Berlin; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Prokura: 1.
Blei, Detlef, *11.09.1957, Königs Wusterhausen; Prokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem weiteren Prokuristen; 2.
Gadegast, Ben, *14.11.1977, Bernau b. Berlin; Prokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem weiteren Prokuristen; 3.
Wendt, Silke, *05.09.1967, Berlin; Einzelprokura; Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Gesellschaftsvertrag vom: 20.05.2021; Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Graf Spezialbaustoffe GmbH & Co. KG mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, HRA 39414 B) auf Grund des Umwandlungsbeschlusses vom 20.05.2021. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.