2007-02-20: Grass-Merkur AG & Co. KG, Hannover (Rothwiese 5, 30559 Hannover, Entwicklung und Vertrieb umfassender Dienstleistungen auf Basis der Informationstechnologie, wie Beratungsdienstleistungen, Managed Services und Betrieb von Rechenzentren, sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte). Kommanditgesellschaft. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Persönlich haftender Gesellschafter: Grass-Merkur Management Aktiengesellschaft, Hannover (Amtsgericht Hannover HRB 201407).
2009-10-05: Firma geändert, nun: Neue Firma: Grass-Merkur GmbH & Co. KG. Geschäftsanschrift: Rothwiese 5, 30559 Hannover. Geändert, nun: Persönlich haftender Gesellschafter: Grass-Merkur Management GmbH, Hannover (Amtsgericht Hannover HRB 204705).
2011-01-11: Eingetreten als Persönlich haftender Gesellschafter: Ahlbrand, Jens, Hannover, *04.08.1965, von der Vertretung ausgeschlossen.
2011-08-23: Zweigniederlassung errichtet unter Firma: A & A Logistik Zweigniederlassung der Grass-Merkur GmbH & Co. KG, 06118 Halle, Geschäftsanschrift: Magdeburger Chaussee 43, 06118 Halle. Eingetreten als Persönlich haftender Gesellschafter: KORIX Geschäftsführung GmbH, Hannover (Amtsgericht Hannover HRB 54086). Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 25.05.2011 mit Ergänzung vom 13.07.2011 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 25.05.2011 und 13.07.2011 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vomselben Tag mit der A&A Logistik GmbH & Co. KG mit Sitz in Halle/ Saale (Amtsgericht Stendal HRA 33899) verschmolzen. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.