2010-02-01: Firma geändert; nun: Häffner GmbH & Co. Holding KG. Geschäftsanschrift: Friedrichstr. 3, 71679 Asperg. Vertretungsbefugnis geändert bei Persönlich haftender Gesellschafter: Häffner, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Asperg (Amtsgericht Stuttgart HRB 200184), nun: mit der Befugnis - auch für die jeweiligen Geschäftsführer -, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2010-02-01: Firma geändert; nun: Häffner GmbH & Co. Holding KG. Geschäftsanschrift: Friedrichstr. 3, 71679 Asperg. Vertretungsbefugnis geändert bei Persönlich haftender Gesellschafter: Häffner, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Asperg (Amtsgericht Stuttgart HRB 200184), nun: mit der Befugnis - auch für die jeweiligen Geschäftsführer -, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2013-11-04: Firma geändert; nun: Häffner GmbH & Co. KG.
2013-11-11: Firma geändert bei persönlich haftendem Gesellschafter Häffner, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Asperg, nun: Persönlich haftender Gesellschafter: Häffner Verwaltungs-GmbH, Asperg (Amtsgericht Stuttgart HRB 200184), mit der Befugnis - auch für die jeweiligen Geschäftsführer -, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2021-12-21: Mit der Gesellschaft ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 07.12.2021 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag die Gesellschaft mit beschränkter Haftung "Häffner International GmbH", Asperg (Amtsgericht Stuttgart HRB 765668) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.