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HörVergnügen GmbH

Hörgeräte, Buchholz I.d.n, Hörgeräteversorgung..., Hörakustiker, I.d.n, Hörtraining, Hörgerät, Engagment, Terminplaner, Servicegarantie
Adresse / Anfahrt
Kirchenstraße 13
21244 Buchholz in der Nordheide
1x Adresse:

Bahnhofstraße 50
21629 Neu Wulmstorf


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HR-Bekanntmachungen:

2020-02-20:
d. Nordheide. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 18.12.2019. Geschäftsanschrift: Kirchenstraße 13, 21244 Buchholz i. d. Nordheide. Zweigniederlassung errichtet unter gleicher Firma in: 21629 Neu Wulmstorf, Geschäftsanschrift: Bahnhofstraße 50, 21629 Neu Wulmstorf. Gegenstand: Der Betrieb von Hörgeräteakustikgeschäften sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten einschließlich des Handels mit Zubehör- und Verbrauchsartikeln im Bereich der Hörgeräteakustik sowie der Beteiligung an ähnlichen Unternehmen. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Bestellt als Geschäftsführer: Aschern, Sebastian, Buchholz, *29.10.1984; Schlichting, Marvin, Jesteburg, *01.05.1984, jeweils einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der HörVergnügen OHG, Buchholz i.d.N. nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 18.12.2019. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnde Umwandlung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.

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