2013-06-17: Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 17.04.2013. Geschäftsanschrift: Franz-Schmid-Straße 15, 87616 Marktoberdorf. Gegenstand des Unternehmens: Die Erbringung aller HOAI-Architekturleistungen und Brandschutzingenieurleistungen. Stammkapital: 25.200,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Haag, Thomas, Kaufbeuren, *17.05.1984; Herzog, Alfred, Marktoberdorf, *25.07.1961; Kruszinski, Thomas, Marktoberdorf, *28.07.1976, jeweils einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2016-04-07: Ausgeschieden: Geschäftsführer: Herzog, Alfred, Marktoberdorf, *25.07.1961. Bestellt: Geschäftsführer: Haag, Thomas, Kaufbeuren, *17.05.1984, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2017-08-12: Die Gesellschafterversammlung vom 10.08.2017 hat die Änderung des § 1 der Satzung beschlossen. Neue Firma: H2K Brandschutz GmbH. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Haag, Thomas, Kaufbeuren, *17.05.1984. Die Brandschutz Consult GmbH mit dem Sitz in Marktoberdorf (Amtsgericht Kempten (Allgäu) HRB 12756) ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 10.08.2017 und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom selben Tag mit der Gesellschaft verschmolzen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.