2020-07-24: Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 25. Juni 2020. Geschäftsanschrift: Horster Straße 385, 46240 Bottrop. Gegenstand: Betrieb eines ambulanten Alten- und Krankenpflegedienstes; Tagespflege; betreutes Wohnen. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Nasrallah, Monika, Dorsten, *20.05.1962, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2020-12-02: Die Gesellschafterversammlung vom 16.10.2020 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 3 Abs. 1 und mit ihr die Erhöhung des Stammkapitals um 500,00 EUR zum Zwecke der Aufnahme nach Ausgliederung der HAK Häusliche Alten- und Krankenpflege Monika Nasrallah e.K. mit Sitz in Bottrop beschlossen. 25.500,00 EUR. Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 16.10.2020 sowie des Zustimmungsbeschlusses ihrer Gesellschafterversammlung vom 16.10.2020 die Firma HAK Häusliche Alten- und Krankenpflege Monika Nasrallah e.K. mit Sitz in Bottrop nach Ausgliederung aus dem Vermögen der Inhaberin als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung übernommen. Die Ausgliederung ist mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers am 02.12.2020 wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.