2018-08-22: Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 16.08.2012 mit Änderung vom 26.01.2017. Die Gesellschafterversammlung vom 03.08.2018 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 beschlossen. Der Sitz ist von Hayingen (Amtsgericht Stuttgart HRB 742568) nach Riedlingen verlegt. Neue Geschäftsanschrift: Siemensstraße 4, 88499 Riedlingen. Gegenstand: Groß- und Einzelhandel mit Betrieb, Beratung, Handel und Vertrieb von Waren verschiedener Art, insbesondere von Infrarot-Heizsystemen und Zubehör und von innovativen Energien sowie allen damit zusammenhängenden Dienstleistungen. Stammkapital: 50.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, ist er befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Geschäftsführer: Mondello Haller, Rosamaria, Stein am Rhein / Schweiz, *30.04.1967, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2020-10-01: Mit der Gesellschaft ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 29.07.2020 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 29.07.2020 die Gesellschaft mit beschränkter Haftung "Lomag GmbH", Hayingen (Amtsgericht Stuttgart HRB 742126) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.