2016-06-13: Gegenstand: Gegenstand des Unternehmens ist der Im- und Export, Groß- und Einzelhandel mit Waren aller Art, insbesondere mit Textilien. Kapital: 25.000,00 EUR; Vertretungsregelung: Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Geschäftsführer: 1.
Horns, Uwe, *11.06.1952, Kappeln; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten,
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Geschäftsführer: 2.
Kemna-Horns, Monika, *22.10.1957, Kappeln; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten,
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Gesellschaftsvertrag vom: 25.05.2016.
2016-09-16: Kapital: 25.100,00 EUR; Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 26.08.2016 ist das Stammkapital der Gesellschaft unter entsprechender Änderung von § 4 des Gesellschaftsvertrages um 100,00 € auf 25.100,00 € erhöht worden.
2017-04-20: Die Gesellschaft hat als übernehmende Gesellschaft den Entwurf des Verschmelzungsplanes betreffend die Verschmelzung mit der HATHI Limited mit dem Sitz in Birmingham, Großbritannien, eingetragen im Registrar of Companies for England and Wales, Cardiff, Company No. 4999621, als übertragende Gesellschaft zum Handelsregister eingereicht.
1. An der grenzüberschreitenden Verschmelzung sind beteiligt (122d Satz 2 Nr.2, 3 UmwG):
die HATHI Limited, eine Private Limited Company nach englischem Recht,
mit dem Sitz in Birmingham, Großbritannien, eingetragen im Registrar of Companies
for England and Wales, Cardiff, Company No. 4999621, als übertragende Gesellschaft, sowie die Hathi Handels GmbH, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht, mit dem Sitz in Kappeln, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Flensburg unter HRB 11755 FL, als übernehmende Gesellschaft.
2. Den Gläubigern und Minderheitsgesellschaltern der beteiligten Gesellschaften stehen
hinsichtlich der grenzüberschreitenden Verschmelzung der HATHI Ltd. auf die Hathi Handels GmbH die folgenden Rechte zu ( 122d Satz 2 Nr.4 UmwG):
a) Gläubigerrechte nach deutschem Recht:
Die Gläubiger der übernehmenden Gesellschaft (Hathi Handels GmbH) können gemäß § 122a Abs.2 i.V.m. § 22 UmwG Sicherheitsleistung verlangen, wenn sie binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister des Amtsgericht ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich gegenüber der Hathi Handels GmbH unter deren Geschäftsanschrift geltend machen, vorausgesetzt, sie können nicht Befriedigung verlangen, und vorausgesetzt, sie können glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird.
Es ist unerheblich, ob der Anspruch des jeweiligen Gläubigers auf Vertrag oder Gesetz beruht. Allerdings muss es sich um einen so genannten obligatorischen Anspruch handeln. Dingliche Ansprüche fallen nicht In den Anwendungsbereich des § 22 UmwG, da der Gegenstand des dinglichen Rechts eine ausreichende Sicherheit darstellt. Anspruchsinhalt muss nicht notwendig ein Geldbetrag sein, Jeglicher Vermögenswert, z.B. die Lieferung einer Sache oder die Erbringung einer Dienstleistung, ist ausreichend, da auch insoweit ein Sicherheitsbedürfnis im Hinblick auf einen später gegebenenfalls daraus resultierenden Schadensersatzanspruch besteht.
Gläubigern, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist, steht das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, nicht zu. Bei der Anmeldung des Anspruchs ist dieser in einer Weise zu beschreiben dass seitens der Gesellschaft eine Individualisierung ohne weitere Nachforschungen möglich ist. Nach Ablauf von sechs Monaten nach Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der aufnehmenden Hathi Handels GmbH kommt eine Sicherheitsleistung nicht mehr in Betracht.
b) Gläubigerrechte nach englischem Recht:
Jeder Gläubiger der übertragenden Gesellschaft (HATHI Ltd.) kann gemäß Reg. 11 und 14 CCBMR die Einberufung einer Gläubigerversammlung (meeting of creditors) verlangen, von deren Zustimmung die Durchführung der Verschmelzung dann abhängig ist (vgl. Reg, 14 CCBMR). Hierzu hat er dieses Verlangen gegenüber dem High Court, London, geltend zu machen.
Sofern der High Court auf dieser Grundlage eine Gläubigerversammlung einberuft, bedarf der Verschmelzungsplan der Zustimmung von 75% der Gläubiger. Das Stimmrecht jedes Gläubigers bemisst sich nach dem anteiligen Wert seiner Forderungen im Verhältnis zu den gesamten Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Verbindlichkeiten werden nur insoweit berücksichtigt, als die jeweiligen Gläubiger in der Gläubigerversammlung selbst oder durch einen Vertreter mitstimmen.
c) Rechte der Minderheitsgesellschafter
Bei der vorliegenden Verschmelzung einer 100 %-igen Tochtergesellschaft auf ihre Muttergesellschaft existieren keine Minderheitsgesellschafter. Folglich ist ein Hinweis auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Minderheitsgesellschafter entbehrlich.
Nähere Informationen über die Modalitäten der Ausübung der vorgenannten Gläubigerrechte können jederzeit bei der Hathi Handels GmbH, Herr Uwe Horns, Schmiedestrasse 20, 24376 Kappeln, kostenlos angefordert werden.
2018-08-17: Aufgrund des Verschmelzungsplans vom 25.05.2018, dem die Gesellschafterversammlung durch Beschluss vom 25.05.2018 zugestimmt hat, ist die HATHI Limited, eingetragen im Companies House of Cardiff unter der Nummer 4999621, zur Aufnahme auf die Gesellschaft verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.