2011-10-10: Geschäftsführende Gesellschafter sind befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Inhaber: Persönlich haftender Gesellschafter: 1.
Handwerk Consult Mittelstandsberatung Verwaltungs LTD, West Yorkshire/Großbritannien
(Companies House of Cardiff/Großbritannien, 5645116), mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertrter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen; Rechtsform: Kommanditgesellschaft; Der Sitz der Gesellschaft ist von Scheeßel (Amtsgericht Walsrode, HRA 200059) nach Quickborn/Krs. Pinneberg verlegt. Die Firma wurde geändert, sie lautete bisher: HCM Handwerk Consult Mittelstandsberatung LTD & Co KG. Bemerkung: Tag der ersten Eintragung: 23.02.2006.
2019-04-02: Name der Firma jetzt: HCM Human Consult Management GmbH & Co. KG; Nicht mehr Persönlich haftender Gesellschafter: Handwerk Consult Mittelstandsberatung Verwaltungs LTD; Persönlich haftender Gesellschafter: HCM Verwaltungs GmbH, Quickborn/Krs. Pinneberg
(Amtsgericht Pinneberg, HRB 14177 PI); Die Firma ist geändert.
2020-12-15: Rechtsverhaeltnis: Auf die Gesellschaft ist auf Grund des Ausgliederungsvertrages vom 26.11.2020 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage das einzelkaufmännische Unternehmen HCM Handwerk Consult Mittelstandsberatung e.K. mit Sitz in Quickborn/Krs. Pinneberg (Amtsgericht Pinneberg, HRA 4475 PI) durch Übertragung des Vermögens als Ganzes und unter Gewährung von Gesellschaftsrechten ausgegliedert worden.
Die Ausgliederung ist wirksam geworden durch gleichzeitige Eintragung beim übertragenden Rechtsträger.
Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Spaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.