2009-01-15: Firma: HHV Handels GmbH Sitz / Zweigniederlassung: Berlin; Geschäftsanschrift:; 2. Hof links, 4.OG, Grünberger Straße 54, 10245 Berlin Gegenstand: Der Vertrieb von Tonträgern und Textilien. Stamm- bzw. Grundkapital: 25.000,00 EUR Vertretungsregelung: Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Geschäftsführer:; 1. Ulrich, Thomas, *28.04.1978, Berlin; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Gesellschaftsvertrag vom: 23.12.2008.
2010-09-03: Stamm- bzw. Grundkapital: 50.000,00 EUR Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 30.08.2010 ist das Stammkapital zur Durchführung der Ausgliederung des unter der Firma hhv Thomas Ulrich e. K. mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg HRA 44.220) geführten Unternehmensum 25.000 EUR auf 50.000 EUR erhöhthöht und der Gesellschaftsvertrag geändert in § 3 (Stammkapital). Rechtsverhaeltnis: Gesellschaft hat auf Grund des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 30.08.2010 und des zustimmenden Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom selben Tage das unter der Firma hhv Thomas Ulrich e.K. mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg HRA 44220 Die) geführte Einzelunternehmen im Wege der Ausgliederung aus dem Vermögen des Inhabers als Gesamtheit übernommen. Die Spaltung ist mit der gleichzeitig erfolgten Eintragung in das Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Spaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist..