2021-06-15: Die Gesellschafterversammlung vom 13.04.2021 hat die Umstellung des Stammkapitals auf Euro sowie gleichzeitig eine Erhöhung des Stammkapitals um 35,41 EUR beschlossen. Des Weiteren wurde eine weitere Erhöhung des Stammkapitals zum Zwecke der Ausgliederung des einzelkaufmännischen Unternehmens (Mirko Weber Metallverarbeitung e.K, Brensbach, AG Darmstadt,HRA 86749) um 12.800,00 EUR und insgesamt die entsprechende Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 3 (Stammkapital) beschlossen. Darüber hinaus wurde § 1 (Firma und Sitz) und mit ihr die Änderung die Firma und die Sitzverlegung nach Brensbach sowie eine Änderung des § 13 (Gesellschafterversammlung) beschlossen. Firma geändert, nun: Neue Firma: HOKA + Weber GmbH. Sitz verlegt, nun: Neuer Sitz: Brensbach. Geändert, nun: Geschäftsanschrift: Otzbergstraße 17, 64395 Brensbach. Neues Stammkapital: 38.400,00 EUR. Bestellt als Geschäftsführer: Weber, Mirko, Brensbach, *31.08.1970, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft hat als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 13.04.2021 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag das einzelkaufmännische Unternehmen "Mirko Weber Metallverarbeitung e.K." mit Sitz in Brensbach (Amtsgericht Darmstadt, HRA 86749) als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung übernommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Im übrigen wird auf den Ausgliederungs- und Übernahmevertrag vom 13.04.2021 Bezug genommen. Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes derjenigen Rechtsträger deren Gläubiger sie sind, nach §§ 125, 19 Absatz 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.