2008-09-10: HM Hospital Management Chrysant von Steinbüchel-Rheinwall e.K., München (Stefan-George-Ring 19, 81929 München, Beratung von Krankenhäusern und anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens, Übernahme entsprechender Dienstleistungen, Erstellung von Zielplanungen und ingenieurmäßige Planung der gesamten fest eingebauten und mobilen Medizintechnik einschließlich der medizintechnischen Informationssysteme.). Einzelkaufmann / Einzelkauffrau. Der Inhaber / die Inhaberin handelt allein. Inhaber: von Steinbüchel-Rheinwall, Chrysant, München, *02.05.1940. Entstanden durch Verschmelzung der HM - Hospital-Management Beratungsgesellschaft mbH, mit dem Sitz in München (Amtsgericht München HRB 59188) mit dem Vermögen des Alleingesellschafters. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
2016-06-25: Geändert, nun: Geschäftsanschrift: Putzbrunner Straße 71, 81739 München.
2017-09-02: Firma geändert, nun: HOSPITAL MANAGEMENT INTERNATIONAL CONSULTING UND PLANUNG Dipl.-Ing. Architekt Chrysanth von Steinbüchel e.K. Personendaten geändert, nun: Inhaber: von Steinbüchel-Rheinwall, Chrysanth, Bad Wiessee, *02.05.1940. Einzelprokura: Schropp, Stefan, München, *11.04.1967. Die HM Hospital Management International Consulting GmbH mit dem Sitz in München ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 18.08.2017 und des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom selben Tag mit dem Vermögen ihres Alleingesellschafters von Steinbüchel-Rheinwall, Chrysanth, Bad Wiessee, *02.05.1940, verschmolzen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.