2018-08-07: Geschäftsanschrift: Schreberweg 10, 24119 Kronshagen; Gegenstand: Erbringung von Pflegedienstleistungen im ambulanten Bereich unter Einschluss deren Organisation und Verwaltung; Kapital: 25.000 €; Vertretungsregelung: Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: 1. Wetzel, Peter, *27.02.1961, Kosel; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Gesellschaftsvertrag vom: 30.07.2018
2018-09-05: Kapital: 25.100 EUR; Rechtsform: Durch Beschluss vom 28.08.2018 ist das Stammkapital zum Zwecke der Durchführung der Ausgliederung aus dem Vermögen des Einzelunternehmens in Firma Peter Wetzel Pflegedienst e.K. um 100 € auf nunmehr 25.100 € erhöht und der Gesellschaftsvertrag geändert in § 3 . Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft hat auf Grund des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 28.08.2018 das aus dem Vermögen des Inhabers ausgegliederte Einzelunternehmen in Firma Peter Wetzel Pflegedienst e.K. mit Sitz in Kronshagen (Amtsgericht Kiel, HRA 10095 KI) als Gesamtsheit zur Aufnahme übernommen.
Die Spaltung ist mit der gleichzeitig erfolgten Eintragung in das Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Spaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.