2013-11-25: Partnerschaftsgesellschaft. Zweigniederlassung unter gleicher Firma in: 74564 Crailsheim. Gegenstand: Erbringung von Rechtsdienstleistungen. Allgemeine Vertretungsregelung: Die Partner vertreten einzeln. Partner: Metschke, Rainer, Rechtsanwalt, Schwäbisch Hall, *26.04.1976; Röhrich, Elko, Rechtsanwalt, Schwäbisch Hall, *14.12.1975, jeweils mit der Befugnis, im Namen der Partnerschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2022-07-07: Firma geändert; nun: HRMS - Hoffmann Röhrich Metschke Straub, Steuerberater & Rechtsanwälte PartG mbB. Gegenstand geändert; nun: Die gemeinsame Ausübung des Steuerberater- und Rechtsanwaltsberufs der Gesellschafter. Im Rahmen des § 59a BRAO können auch weitere und andere Berufsträger der wirtschfts- und rechtsberatenden Berufe in die Gesellschaft aufgenommen werden. Eingetreten als Partner: Hoffmann, Wolfgang, Steuerberater, Schwäbisch Hall, *07.11.1953; Straub, Alexander, Steuerberater, Crailsheim, *05.07.1977, jeweils mit der Befugnis, im Namen der Partnerschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Mit der Partnerschaftsgesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 28.12.2021 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 28.12.2021 die Partnerschaftsgesellschaft "Hoffmann und Röhrich Steuerberater & Rechtsanwälte PartG", Schwäbisch Hall (Amtsgericht Stuttgart PR 721083) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
2022-07-12: Gegenstand geändert; nun: Die gemeinsame Ausübung des Steuerberater- und Rechtsanwaltsberufs der Gesellschafter. Im Rahmen des § 59a BRAO können auch weitere und andere Berufsträger der wirtschafts- und rechtsberatenden Berufe in die Gesellschaft aufgenommen werden.