2022-03-21: (Die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen, die Durchführung von Prüfungen auf dem Gebiet des betrieblichen Rechnungswesens, die Erteilung von Prüfungsvermerken, die Prüfung von Jahresabschlüssen mittelgroßer Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie die damit vereinbaren Tätigkeiten gemäß § 33 i.V.m. § 57 Abs. 3 StBerG sowie § 129 Abs. 1 i.V.m. § 43a Abs. 2 WPO einschließlich der Treuhandtätigkeit. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters oder des vereidigten Buchprüfers nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i.S.v. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG und §§ 130 Abs. 2, 43a Abs. 3 Nr. 1 WPO wie z.B. Handels- und Bankgeschäfte ausgeschlossen.). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Unter den Linden 4, 72762 Reutlingen. Allgemeine Vertretungsregelung: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Persönlich haftende Gesellschafterin: HWS Lanitz Dietmann Verwaltungs-GmbH Steuerberatungsgesellschaft Buchprüfungsgesellschaft, Reutlingen (Amtsgericht Stuttgart HRB 783731), mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2022-07-18: Mit der Gesellschaft ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 12.05.2022 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag die Partnerschaftsgesellschaft "Lanitz & Dietmann Steuerberater PartG mbB Buchprüfungsgesellschaft", Bempflingen (Amtsgericht Stuttgart PR 720534) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.