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HWS Massa GmbH & Co. KG

Wirtschaftsprüfung, Steuern und Recht, Steuerberatung · Rechtsberatung, Würthele..., Zwsichenablage, C.P.A, Identifizierungszeichen, Oktette, Meta-Produkten, BEGEISTERN Wirtschaftsprüfungs, Reels
Adresse / Anfahrt
Hafenbad 33
89073 Ulm
Kontakt
15 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 26 Mitarbeiter
Gründung 1923
Formell
HR-Bekanntmachungen:

2022-02-10:
(Die für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 in Verbindung mit § 43a Abs. 2 WPO, insbesondere a) betriebswirtschaftliche Prüfungen von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen durchzuführen. b) Treuhandtätigkeiten. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen.). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Hafenbad 33, 89073 Ulm. Allgemeine Vertretungsregelung: Hat die Gesellschaft einen persönlich haftenden Gesellschafter, vertritt dieser allein. Hat die Gesellschaft mehrere persönlich haftende Gesellschafter, vertreten zwei gemeinsam oder ein persönlich haftender Gesellschaft zusammen mit einem Prokuristen. Persönlich haftender Gesellschafter: HWS Massa Verwaltungs-GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Ulm (Amtsgericht Ulm HRB 743644), einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen des Eigenbetriebs mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung "Massa GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft", Ulm (Amtsgericht Ulm HRB 732991) gemäß § 190 ff. UmwG. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern des an dem Formwechsel beteiligten Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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