2005-03-24: Gesamtprokura gemeinsam mit einem anderen Prokuristen: Prokura geändert, nun: Dr. Bader, Werner, Zell am See, Österreich, *11.12.1958; Wagner, Walter, Saalfelden/Österreich, *25.04.1971.
2005-03-30: Gesamtprokura gemeinsam mit einem anderen Prokuristen: Prokura geändert, nun: Dr. Bader, Werner, Zell am See, Österreich, *11.12.1958; Wagner, Walter, Saalfelden/Österreich, *25.04.1971.
2006-07-26: Prokura erloschen: Wagner, Walter, Saalfelden/Österreich, *25.04.1971. Gesamtprokura gemeinsam mit einem anderen Prokuristen: Graber, Andreas, Innsbruck, *28.08.1960.
2007-10-10: Prokura erloschen: Graber, Andreas, Innsbruck, *28.08.1960. Gesamtprokura gemeinsam mit dem Prokuristen Dr. Werner Bader: Hagleitner, Katharina, Zell am See, *12.04.1988.
2015-01-23: Prokura geändert, nun: Einzelprokura: Dr. Bader, Werner, Zell am See, Österreich, *11.12.1958; Hagleitner, Katharina, Zell am See, Österreich, *12.04.1988.
2016-10-20: Die SANtec-Vertriebsgesellschaft mbH sanitäre und elektrotechnische Artikel mit dem Sitz in Sauerlach ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 29.09.2016 und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom selben Tag mit der Gesellschaft verschmolzen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
2017-06-10: Die Hagleitner NWO Deutschland GmbH mit dem Sitz in Rheine ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 23.02.2017 und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom selben Tag mit der Gesellschaft verschmolzen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.