2019-10-28: Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 05.08.2019 mit Änderung in § 5 (3) vorletzter Absatz vom 21.10.2019. Geschäftsanschrift: Erlenstraße 12, 67166 Otterstadt. Gegenstand des Unternehmens sind Ingenieurleistungen für alle Phasen der HOAI bei Projekten der technischen Gebäudeausrüstung, wie Heizung, Lüftung, Klima, regenerative Energieen, Kältetechnik, Sprinkleranlagen, Sanitär, Schwimmbadtechnik. Ferner hierzu Planung, Beratung, Ausschreibung, Abnahme der o.g. Systeme, gutachterliche Tätigkeiten und Qualitätscontrolling. Die Gesellschaft darf ihre Geschäfte im In- und Ausland betreiben und gleichartige oder ähnliche Unternehmen gründen, erwerben oder sich an ihnen beteiligen. 25.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Bestellt als Geschäftsführer: Halter, Patrick Mark, Speyer, *01.01.1975, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Ausgliederung der Gesamtheit des von dem Einzelkaufmann Halter, Patrick M, Speyer, *01.01.1975 unter der Firma Dipl.-Ing. Dipl.-Wirt.-Ing. Patrick M. Halter e.K. in Otterstadt (Amtsgericht Ludwigshafen, HRA 61703) betriebenen Unternehmens nach Maßgabe des Ausgliederungsplanes vom 05.08.2019 mit Nachtrag vom 23.09.2019. Die Ausgliederung wird erst wirksam mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers. welche heute erfolgt ist.Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.