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Hambrock Großhandel GmbH

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3x HR-Bekanntmachungen:

2005-06-29:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 15.12.1980, mehrfach geändert. Die Gesellschafterversammlung vom 22.04.2005 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 (Firma/Sitz) und mit ihr die Sitzverlegung von Münster (bisher Amtsgericht Münster HR B 1691) nach Senden beschlossen sowie die Umstellung des Stammkapitals (150.000,00 DM) auf Euro (76.693,78 EUR) und die Erhöhung des Stammkapitals um 3.306,22 EUR auf 80.000,00 EUR sowie eine Änderung des § 6 (Beschlussfassung) des Gesellschaftsvertrages. Gegenstand: Groß- und Einzelhandel mit Fisch und Lebensmitteln sowie die Herstellung von Salaten, Delikatessen, Marinaden und ähnlicher Feinkost. Stammkapital: 80.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Jeder Geschäftsführer vertritt einzeln. Jeder Geschäftsführer ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Geschäftsführer: Hambrock, Joachim, Münster, *18.08.1965; Niemann, Angela, Münster, *08.09.1963.

2020-01-02:
Einzelprokura: Kraka, Christian, Münster, *17.12.1977.

2021-08-18:
Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 22.07.2021 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 22.07.2021 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 22.07.2021 mit der Pleiss GmbH mit Sitz in Gelsenkirchen (Amtsgericht Gelsenkirchen, HRB 1481) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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