2012-02-28: Die Gesellschafterversammlung vom 15.02.2012 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in §§ 2 (Gegenstand) und 12 (Erbfolge) beschlossen. Gegenstand geändert; nun: Die Herstellung sowie der Vertrieb von Betonfertigteilen mit allen dazu gehörenden Geschäften. Die Übernahme der persönlichen Haftung in einer neu zu gründenden Kommanditgesellschaft unter der Firma Harsch Grundbesitz Verwaltungs GmbH & Co. KG.
2012-03-27: Die Gesellschafterversammlung vom 02.03.2012 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in Ziffer 2 Abs. 2 (Gegenstand des Unternehmens) beschlossen. Gegenstand geändert; nun: Herstellung sowie Vertrieb von Betonfertigteiten mit allen dazu gehörenden Geschäften. Übernahme der persönlichen Haftung in einer neu zu gründenden Kommanditgesellschaft unter der Firma Harsch Grundstückverwaltungs GmbH & Co. KG.
2013-01-22: Die Gesellschafterversammlung vom 27.12.2012 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in Abschnitt 3 (Stammkapital, Stammeinlagen), Abschnitt 8 (Gesellschafterversammlung), Abschnitt 9 (Gesellschafterbeschlüsse) und Abschnitt 12 (Erbfolge) beschlossen. Bestellt als Geschäftsführer: Harsch, Claus, Aulendorf, *10.03.1984, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2016-10-13: Die Gesellschaft ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 29.06.2016 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 29.06.2016 mit der Gesellschaft mit beschränkter Haftung "Claus Harsch GmbH", Aulendorf (Amtsgericht Ulm HRB 721349) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Das Registerblatt ist geschlossen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.