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Haus Blumeneck GmbH

Lebenszentrum, Einzelzimmern, Innenhof..., Anvertrauten, Bottloch
Adresse / Anfahrt
Zeisigweg 3
69168 Wiesloch
Kontakt
2 Ansprechpartner/Personen
Formell
2x HR-Bekanntmachungen:

2017-12-08:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 31.08.2017 mit Nachtrag vom 22.11.2017. Geschäftsanschrift: Zeisigweg 3, 69168 Wiesloch. Gegenstand: Der Betrieb eines Café - Restaurants. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Geschäftsführer: Adam, Frauke, Wiesloch, *06.12.1985; Agena, Maren, Mauer, *25.12.1958; Parplies, Lothar, Mauer, *19.08.1948, jeweils einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

2021-08-30:
Die Gesellschafterversammlung vom 01.07.2021 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 und § 2 (Gegenstand des Unternehmens) beschlossen. Firma geändert; nun: Haus Blumeneck GmbH. Gegenstand geändert; nun: Der Betrieb eines Altenpflegeheimes, einer Tagespflege und eines Café - Restaurants. Mit der Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 01.07.2021 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 01.07.2021 die Gesellschaft mit beschränkter Haftung "Haus Blumeneck GmbH", Wiesloch (Amtsgericht Mannheim HRB 351957) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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