2010-07-30: Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer-Verband Mannheim, Mannheim, (M 6, 16, 6800 Mannheim).Mit dem Verein (übernehmender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 21.10.2009 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 07.04.2009 und 20.04.2009 der Verein "Haus & Grund Schwetzingen und Umgebung e.V.", Schwetzingen (Amtsgericht Schwetzingen VR 478) durch Übertragung seines Vermögens als Ganzes unter Auflösung ohne Abwicklung gemäß §§ 2 Nr. 1, 99 ff. UmwG auf den übernehmenden Rechtsträger verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.