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Hauskrankenpflege Eckhard Behrens GmbH

Seniorentagespflege, Entlastungsleistungen, Lagerungstechniken..., Urlaubspflege, Pflegeleitbild, Injektionen, Angehöriger, Betreuungs, Lebensführung, Gedächtnistraining
Adresse / Anfahrt
Am Mastweg 17
18356 Barth
Kontakt
1 Ansprechpartner/Personen
Formell
HR-Bekanntmachungen:

2021-07-28:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 15.07.2021. Geschäftsanschrift: Gewerbegebiet Am Mastweg 17 a, 18356 Barth. Gegenstand: Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der häuslichen Kranken- und Altenpflege, inklusive hauswirtschaftlicher Versorgung sowie der Senioren- und Tagespflege. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Bestellt als Geschäftsführer: Kremer, Sylvia, Barth, *17.08.1981; Kremer, Karsten, Barth, *04.04.1980, jeweils einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Ausgliederung des Vermögensteils der Hauskrankenpflege Eckhard Behrens, Inhaberin Sylvia Kremer e. Kfr. mit Sitz in Barth aus dem Vermögen der Inhaberin nach Maßgabe des Ausgliederungsplanes vom 15.07.2021 und der Zustimmungserklärung des übertragenden Rechtsträgers vom 15.07.2021. Die Ausgliederung wirksam geworden am gleichen Tage mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers. Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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