2011-02-21: Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 16.12.2010. Geschäftsanschrift: Oselbachstraße 46 a, 66482 Zweibrücken. Gegenstand: Gas-, Wasser- und Sanitärinstallations-Handwerk und der Handel mit den hiermit im Zusammenhang stehenden Geräten und Materialien. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Dörr, Michael, Zweibrücken, *01.02.1959, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2011-10-05: Die Gesellschafterversammlung vom 29.08.2011 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 4 (Stammkapital, Geschäftsanteile) und mit ihr die Erhöhung des Stammkapitals um 5.000,00 EUR auf 30.000,00 EUR zum Zwecke der Ausgliederung zur Aufnahme des einzelkaufmännischen Unternehmens unter Firma Haustechnik Dörr Installateur- und Heizungsbauerbetrieb e.K. mit Sitz in Zweibrücken (Amtsgericht Zweibrücken HRA 30358) beschlossen. Geschäftsanschrift: Oselbachstraße 46, 66482 Zweibrücken. Neues Stammkapital: 30.000,00 EUR. Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 29.08.2011/31.08.2011 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 29.08.2011/31.08.2011 und des übertragenden Rechtsträgers vom 29.08.2011/31.08.2011 das Vermögen der Haustechnik Dörr Installateur- und Heizungsbauerbetrieb e.K. mit Sitz in Zweibrücken (Amtsgericht Zweibrücken, HRA 30358) als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung übernommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.