2013-04-26: Prokura erloschen: Kenter, Hubert, Issum, *29.03.1950. Gesamtprokura gemeinsam mit einem anderen Prokuristen: Hübner, Guido, Bergheim, *01.09.1970.
2020-05-07: Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 08.04.2020 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 08.04.2020 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 08.04.2020 mit der Transportbeton-Werk MARK GmbH mit Sitz in Duisburg (Amtsgericht Duisburg, HRB 22333) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
2020-05-07: Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 08.04.2020 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 08.04.2020 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 08.04.2020 mit der Transportbeton Elskes Verwaltungs-GmbH mit Sitz in Duisburg (Amtsgericht Duisburg, HRB 26826) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.