2019-08-02: (Gegenstand der Gesellschaft ist die Produktion von und der Handel mit Ledermanschetten, Faltenbälgen, Zahnrädern und Dichtungen aus Gummi und Kunststoff. Die Gesellschaft kann Geschäfte jeder Art tätigen, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar dienen. Sie ist auch berechtigt, sich an anderen Unternehmen mit gleichem oder ähnlichem Gegenstand zu beteiligen.). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Haferkamp 5 - 15, 22081 Hamburg. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter sowie dessen jeweilige Geschäftsführer sind befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Persönlich haftender Gesellschafter: Heinrich Bethje Verwaltungs GmbH, Hamburg (Amtsgericht Hamburg HRB 158244).
2019-08-30: Neue Firma: Heinrich Bethje GmbH & Co. KG. Die Firma ist geändert worden. Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 15.08.2019 sowie des Zustimmungsbeschlusses ihrer Gesellschafterversammmlung vom 15.08.2019 das Unternehmen als Ganzes - mit Ausnahme des Betriebsgrundstücks - des von dem Einzelkaufmann Bethje, Klaus Christoph, Hamburg, *24.12.1948 unter der Firma Heinrich Bethje in Hamburg betriebenen Unternehmens im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung übernommen. Die Ausgliederung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers. Die Ausgliederung ist mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers am 30.08.2019 wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.