2013-04-29: Prokura erloschen: Johner, Arnold, Tübingen, *11.09.1957. Einzelprokura mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen: von Bedö, Margot, Tübingen, *16.08.1966.
2013-05-21: Personenbezogene Daten von Amts wegen berichtigt bei Einzelprokura mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen: von Bedö, Margot, Horb am Neckar, *16.08.1966.
2017-03-30: Die Gesellschafterversammlung vom 27.03.2017 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 Abs. 1 und § 2 (Gegenstand des Unternehmens) beschlossen. Firma geändert; nun: Help Tech GmbH. Gegenstand geändert; nun: Entwicklung, Herstellung und Vertrieb von Hilfsmitteln fur Menschen mit körperlichen und/oder geistigen Einschränkungen, insbesondere fur Blinde und Sehbehinderte.
2018-09-10: Bestellt als Geschäftsführer: Züfle, Marc, Freudenstadt, *08.09.1987, einzelvertretungsberechtigt.
2019-07-16: Die Gesellschafterversammlung vom 19.11.2018 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 4 (Stammkapital, Einlagen) beschlossen. Das Stammkapital ist durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom gleichen Tag zum Zwecke der Verschmelzung mit "Help Tech Hilfsmittel GmbH", Stuttgart (Amtsgericht Stuttgart HRB 753231) um 25.000,00 EUR auf 126.000,00 EUR erhöht. Stammkapital nun: 126.000,00 EUR. Mit der Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 19.11.2018 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag die Gesellschaft mit beschränkter Haftung "Help Tech Hilfsmittel GmbH", Stuttgart (Amtsgericht Stuttgart HRB 753231) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.