2007-05-30: Bestellt als Geschäftsführer: Dr. Koch, Moritz, Darmstadt, *03.12.1974, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2007-09-04: Geändert, nun: Geschäftsführer: Brune, Kai, Seeheim-Jugenheim, *04.08.1969, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2007-10-02: Die Gesellschafterversammlung vom 24.09.2007 hat die Umstellung des Stammkapitals auf Euro sowie gleichzeitig eine Erhöhung des Stammkapitals um 16,24 EUR und die entsprechende Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 3 (Stammkapital) beschlossen. Neues Stammkapital: 1.022.600,00 EUR.
2007-11-29: Die Gesellschafterversammlung vom 30.10.2007 hat die Neufassung des Gesellschaftsvertrages, insbesondere auch die Änderung des Gegenstandes beschlossen. Die Gesellschaft hat keinen Aufsichtsrat mehr. Neuer Gegenstand: Der Betrieb eines Kaufhauses in Darmstadt mit einem gastronomischen Betrieb sowie alle damit in Zusammenhang stehenden Dienstleistungen.
2013-04-25: Die Gesellschafterversammlung vom 21.03.2013 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in §§ 1 (Firma), 6 (Wettbewerb), 10 (Veräußerung und Belastung von Geschäftsanteilen), § 12 (Abfindung eines ausscheidenden Gesellschafters) beschlossen. Neue Firma: Henschel Darmstadt GmbH. Geschäftsanschrift: Marktplatz 2, 64283 Darmstadt.
2013-07-02: Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 14.06.2013 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag mit der Koch & Brune GmbH mit Sitz in Darmstadt (Amtsgericht Darmstadt, HRB 87739) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.