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Herborner Gussasphalt GmbH

Datenverarbeitung, Gussasphaltestrich, Syntrek...
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Dollenbergstraße 4
35745 Herborn
1x Adresse:

Dollenbergstraße 14
35745 Herborn


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3x HR-Bekanntmachungen:

2007-11-02:
Die Gesellschafterversammlung vom 24.8.2007 hat die Erhöhung des Stammkapitals um 25.000,00 EUR zum Zwecke der Verschmelzung mit der Asphalt-Hummel GmbH in Herborn (Amtsgericht Wetzlar HRB 5098) und die entsprechende Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 4 beschlossen. Neues Stammkapital: 50.500,00 EUR.

2007-11-16:
Die Gesellschafterversammlung vom 24.8.2007 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 (Firma) beschlossen. Ferner wurde der Gegenstand und § 2 geändert und der Sitz nach Herborn verlegt unter Änderung von § 1. Neue Firma: Herborner Gussasphalt GmbH. Herborn. Neuer Gegenstand: Herstellung, Handel und Vertrieb von biogenen Treibstoffen, Schmierstoffen und Chemikalien sowie die Herstellung, Lieferung und Einbau von Gussasphalt und Abdichtungen sowie der Vertrieb und Verleih von Baumaschinen und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Nutzfahrzeugen. Geschäftsführer: Hofmann, Ralf, Herborn, *08.07.1965, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

2007-11-16:
Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 24.8.2007 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag mit der Asphalt-Hummel GmbH mit Sitz in Herborn (Amtsgericht Wetzlar HRB 5098) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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