2007-07-23: Mit der Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 04.05.2007 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 04.05.2007 die Gesellschaft mit beschränkter Haftung "Lackierwerk Marbach GmbH", Stuttgart (Amtsgericht Stuttgart HRB 721098) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
2016-07-18: Die Gesellschafterversammlung vom 28.06.2016 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 12 (Gewinnverwendung, Zuwendungsverbot), künftig § 12 (Gewinnverwendung) beschlossen.