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HoHeTec GmbH

Dienstleistung, NEUENSTADT-BÜRG, Formenbauer..., PROJEKTBÜRO, Formnormalien, Normalien
Adresse / Anfahrt
Roßbachweg 15
74196 Neuenstadt am Kocher
1x Adresse:

Wilhelm-Maybach-Straße 2
74219 Möckmühl


Kontakt
1 Ansprechpartner/Personen
Formell
HR-Bekanntmachungen:

2022-02-22:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 27.05.2021. Geschäftsanschrift: Roßbachweg 15, 74196 Neuenstadt am Kocher. Gegenstand: Handel mit Industriegütern, Haushaltswaren, Accessoires und Hygieneartikeln sowie die Produktion dieser Güter und Waren. Die Gesellschaft kann alle damit verbundenen Dienstleistungen erbringen; insbesondere Beratungen, die damit verbundene Organisation sowie Handelskooperation und -koordination übernehmen. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Geschäftsführer: He, Lei, Hardthausen am Kocher, *01.02.1986; Horch, Andreas, Neuenstadt am Kocher, *10.03.1973, jeweils einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Kommanditgesellschaft unter der Firma "HoHeTec Consulting Service GmbH & Co. KG", Neuenstadt am Kocher (Amtsgericht Stuttgart HRA 735081) gemäß § 190 ff. UmwG. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern des an dem Formwechsel beteiligten Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.