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Hochschule für Kommunikation und Gestaltung gGmbH

Fach- und Hochschulen, HfK+G, Karikatur..., Karikaturisten, Andreas Dunker Journalist, Cartoonisten, Dunker Journalist, Nazi Goreng, Bildungsverbund, Forschungsansatz
Adresse / Anfahrt
Kölner Straße 38
70376 Stuttgart
2x Adresse:

Schillerstraße 1/10
89077 Ulm


Ziegelländeweg 4
89077 Ulm


Kontakt
44 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 44 Mitarbeiter
Gründung 2013
Formell
3x HR-Bekanntmachungen:

2014-12-18:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 11.04.2011 mit Änderung vom 20.07.2011. Die Gesellschafterversammlung vom 19.11.2014 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 (Firma, Sitz), § 2 (Gegenstand des Unternehmens) und die Hinzufügung des § 2a (Gemeinnützigkeit), § 2b (Organe der Hochschule), 2c (Lehraufgaben der Hochschule), 2d (Finanzierung der Hochschule) und § 7 (Zuständigkeit der Geschäftsführung gegenüber der Hochschule) sowie die Streichung des § 4 (Mittelverwendung) und entsprechende Anpassung der Nummerierung beschlossen. Der Sitz ist von Ulm (Amtsgericht Ulm HRB 726784) nach Stuttgart verlegt. Bisher: "Private Hochschule für Kommunikation und Gestaltung GmbH"; nun: Geschäftsanschrift: Kölner Straße 38, 70376 Stuttgart . Gegenstand: 1. Gegenstand der Gesellschaft ist es, eine staatlich anerkannte Hochschule im Sinne des § 70 Abs. 4 in Verbindung mit dem § 1 Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg (LH B.-W.) zu errichten, zu gründen, zu unterhalten und zu fördern. Die Hochschule trägt den Namen "Hochschule für Kommunikation und Gestaltung". 2. Die Hochschule ist eine sich selbst steuernde, organschaftlich und mitgliedschaftlich verfasste Gemeinschaft von Lehrenden und Lernenden und zugleich eine rechtlich unselbständige Einrichtung der Gesellschaft. Die Gesellschaft übt durch ihre Geschäftsführung die Aufsicht über die Hochschule aus. In Angelegenheiten der Lehre ist die Aufsicht auf die Einhaltung der Rechtsvorschriften beschränkt. 3. Die Gesellschaft stellt sicher, dass die Mitglieder der Hochschule die Grundrechte der Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre in dem Umfang, wie sie durch Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes und 3 des LHG B.-W. eingeräumt werden, wahrnehmen können. Die Hochschule regelt ihre Angelegenheiten in einer Grundordnung. Diese ist so zu gestalten, dass sie die Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung nach den Bestimmungen des LHG B.-W. erfüllt. Vor allem ist sicherzustellen, dass die Mitglieder der Hochschule an der Gestaltung von deren Aufgaben angemessen beteiligt werden. Die Grundordnung bedarf der Genehmigung der Geschäftsführung der Gesellschaft. Die Genehmigung kann nur aus Rechtsgründen oder dann verweigert werden, wenn und soweit die Grundordnung berechtigten Interessen der Gesellschaft zuwiderläuft. Stammkapital: 100.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Geschäftsführer: Druba, Christiane, Waiblingen, *20.09.1967; Wolff, Jochen, Winnenden, *23.12.1969, jeweils einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

2017-03-08:
Die Gesellschafterversammlung vom 23.02.2017 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 2 b Abs. 2 beschlossen.

2018-08-20:
Die Gesellschafterversammlung vom 23.07.2018 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 2 Abs. 2 Satz 3 , § 2 b Abs. 2 Satz 4 und 5 (Organe der Hochschule) und § 7 Abs. 1 und 2 (Zuständigkeit der Geschäftsführung gegenüber der Hochschule) beschlossen. Gegenstand geändert; nun: 1. Gegenstand der Gesellschaft ist es, eine staatlich anerkannte Hochschule im Sinne des § 70 Abs. 4 in Verbindung mit dem § 1 Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg (LH B.-W.) zu errichten, zu gründen, zu unterhalten und zu fördern. Die Hochschule trägt den Namen "Hochschule für Kommunikation und Gestaltung". 2. Die Hochschule ist eine sich selbst steuernde, organschaftlich und mitgliedschaftlich verfasste Gemeinschaft von Lehrenden und Lernenden und zugleich eine rechtlich unselbständige Einrichtung der Gesellschaft. Die Gesellschaft übt durch ihre Geschäftsführung die Aufsicht über die Hochschule aus. In Angelegenheiten der Lehre, Forschung und Kunstausbildung ist die Aufsicht auf die Einhaltung der Rechtsvorschriften beschränkt. 3. Die Gesellschaft stellt sicher, dass die Mitglieder der Hochschule die Grundrechte der Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre in dem Umfang, wie sie durch Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes und 3 des LHG B.-W. eingeräumt werden, wahrnehmen können. Die Hochschule regelt ihre Angelegenheiten in einer Grundordnung. Diese ist so zu gestalten, dass sie die Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung nach den Bestimmungen des LHG B.-W. erfüllt. Vor allem ist sicherzustellen, dass die Mitglieder der Hochschule an der Gestaltung von deren Aufgaben angemessen beteiligt werden. Die Grundordnung bedarf der Genehmigung der Geschäftsführung der Gesellschaft. Die Genehmigung kann nur aus Rechtsgründen oder dann verweigert werden, wenn und soweit die Grundordnung berechtigten Interessen der Gesellschaft zuwiderläuft.

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