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Hochzeitsportal24 GmbH

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Adresse / Anfahrt
Dr.-Simons-Straße 56
75417 Mühlacker
Kontakt
6 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 6 Mitarbeiter
Formell
2x HR-Bekanntmachungen:

2015-04-09:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 05.10.2012. Die Gesellschafterversammlung vom 19.03.2015 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 (Firma, Sitz) beschlossen. Der Sitz ist von Vaihingen an der Enz (Amtsgericht Stuttgart HRB 743003) nach Mühlacker verlegt. Geschäftsanschrift: Dr.-Simon-Straße 56, 75417 Mühlacker . Gegenstand: Das Betreiben eines Online-Informationsportals für Hochzeiten und Marketing. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Geschäftsführer: Schulz, Raffael, Vaihingen an der Enz, *18.02.1985, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Einzelprokura mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen: Schulz, Sonja, geb. Matthäus, Vaihingen an der Enz, *29.06.1986.

2020-01-13:
Mit der Gesellschaft ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 12.06.2019 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 12.06.2019 die Gesellschaft mit beschränkter Haftung "Weddian UG ", Mühlacker (Amtsgericht Mannheim HRB 725385) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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