2018-03-13: Firma: Hofer 70 Wohnen GmbH; Sitz / Zweigniederlassung: Berlin; Geschäftsanschrift: Saarbrücker Straße 36, 10405 Berlin; Gegenstand: Der An- und Verkauf von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, insbesondere die Errichtung von Wohnanlagen sowie deren Bebauung und Vermietung in Leipzig, Hofer Str. 70. Ferner der Handel mit bebauten und unbebauten Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten im In- und ausland, der Erwerb und die Vermittlung von vorgenannten Objekten, die Vermittlung von Wohn- und Gewerberäumen, Finanzierungen, Anteilscheinen an Kapitalgesellschaften, Beteiligungen an Kapital- und Personalgesellschaften sowie in- und ausländischen Investmentanteilen. Stamm- bzw. Grundkapital: 50.000,00 EUR; Vertretungsregelung: Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Geschäftsführer: 1.
Bartels, Hargen M., *11.05.1957, Berlin; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Gesellschaftsvertrag vom: 01.02.2018; Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Rubin 33. AG mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, HRB 102696 B) auf Grund des Umwandlungsbeschlusses vom 01.02.2018. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnde Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.