2017-04-03: Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen: Bürger, Thomas, Büren, *30.08.1984.
2017-09-19: Die Gesellschafterversammlung vom 18.08.2017 hat die Neufassung des Gesellschaftsvertrages beschlossen.
2020-02-11: Nicht mehr Geschäftsführer: Risse, Burkhard, Paderborn, *18.03.1962.
2020-03-12: Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen: Michael, Frank, Erwitte, *19.08.1964.
2021-01-12: Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 03.12.2020 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 03.12.2020 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 11.12.2020 mit der GD Immobilien- u. Handels GmbH mit Sitz in Büren als übertragender Rechtsträger verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
2021-02-02: Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 03.12.2020 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 11.12.2020 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 11.12.2020 mit der gpml - Gesellschaft für Projekt Management und Logistik GmbH mit Sitz in Düsseldorf (Amtsgericht Düsseldorf (HRB 72370) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.