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Hofmann Megaplan GmbH

Logik, WUCHTMASCHINEN, Paguro..., FT, LKW, ACHSMESSGERÄTE, REIFENMONTIERGERÄTE, Truck
Adresse / Anfahrt
Hüttenstraße 7
67550 Worms
Kontakt
3 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 3 Mitarbeiter
Formell
3x HR-Bekanntmachungen:

2021-08-05:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 23.07.2021. Geschäftsanschrift: Hüttenstraße 7, 67550 Worms. Gegenstand: Die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Kommunikation von Netzwerken , der Handel mit und der Vertrieb von Industriebedarfsartikeln, der Handel mit und die Montage von Werkstätteneinrichtung, der Handel mit und der Vertrieb von Automobilzubehör und -teilen sowie der Handel mit Waren aller Art. Stammkapital: 35.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Ferrari, Giovanni, Castelnovo ne' Monti / Italien, *06.08.1971; Toma, Giovanni, Bressanone / Italien, *22.03.1967, jeweils einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

2021-08-25:
Es wird darauf hingewiesen, dass die Gesellschaft den Verschmelzungsplan über eine grenzüberschreitende Verschmelzung zum Handelsregister des Amtsgerichts Mainz, Registergericht, eingereicht hat. An der Verschmelzung sind beteiligt: Als übertragende Gesellschaft: Die Gesellschaft unter der Firma Hofmann Megaplan GmbH mit Sitz und Hauptverwaltung in Henndorf am Wallersee, Hauptstraße 67, 5302 Henndorf am Wallersee, Österreich. Als aufnehmende Gesellschaft: Die Gesellschaft unter der Firma Hofmann Megaplan GmbH mit Sitz und Hauptverwaltung in Worms, Hüttenstraße 7, 67550 Worms. Die übertragende Gesellschaft ist eingetragen im Firmenbuch der Republik Österreich unter FN 179807 y. Sie ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach österreichischem Recht. Die aufnehmende Gesellschaft ist eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Mainz unter HRB 50597. Sie ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht. Die Rechte der Gläubiger der übernehmenden deutschen Hofmann Megaplan GmbH, Worms, ergeben sich aus § 122 a Abs. 2 UmwG i.V.m. § 22 UmwG. Danach ist den Gläubigern der Hofmann Megaplan GmbH, Worms, Sicherheit zu leisten, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes der Hofmann Megaplan GmbH, Worms, nach § 122 a Abs. 2 i.V.m. § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden. Dieses Recht steht den Gläubigern nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird. Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung bei der Hofmann Megaplan GmbH, Worms, gem. § 122 a Abs. 2 i.V.m. § 22 Abs. 1 Satz 3 UmwG auf dieses Recht hinzuweisen. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist. Hinsichtlich des Anspruchs der Gläubiger ist unerheblich, ob dieser Anspruch auf Vertrag oder Gesetz beruht. Sicherheitsleistungen können aber nur Gläubiger eines so genannten obligatorischen Anspruchs verlangen. § 22 UmwG erfasst keine dinglichen Ansprüche, da insoweit der Gegenstand des dinglichen Rechts die Sicherheit darstellt. Der Inhalt der Forderung ist nur insoweit von Bedeutung, als diese einen Vermögenswert darstellen muss. Der zu sichernde Anspruch muss deshalb nicht notwendig unmittelbar auf Geld gerichtet sein, vielmehr besteht auch bei einem Anspruch auf Lieferung von Sachen oder sonstigen Leistungen ein Sicherheitsbedürfnis hinsichtlich eines später eventuell daraus resultierenden Schadensersatzanspruches. Der Anspruch ist unmittelbar gegenüber der Hofmann Megaplan GmbH, Worms, unter deren Geschäftsanschrift Hüttenstraße 7, 67550 Worms, geltend zu machen. Hierzu ist die genaue Beschreibung der dem Anspruch zu Grunde liegenden Forderung erforderlich, so dass eine Individualisierung ohne weitere Nachforschungen möglich ist. Es wird darauf hingewiesen, dass die Sicherheitsleistung spätestens sechs Monate nach Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der aufnehmenden Gesellschaft gefordert werden muss. Unter der vorgenannten Anschrift können im Übrigen vollständige Auskünfte über die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger und der Minderheitsgesellschafter eingeholt werden. Die Rechte der Minderheitsgesellschafter richten sich für die aufnehmende deutsche Hofmann Megaplan GmbH mit Sitz in Worms nach §§ 122 a Abs. 2, 29 UmwG. Ein Hinweis auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte von Minderheitsgesellschaftern ist nicht bekannt zu machen, da es sich um die Verschmelzung zweier Schwestergesellschaften handelt, an der sämtliche Gesellschafter jeweils im gleichen Verhältnis beteiligt sind. Die Verschmelzung wird zudem unter Verzicht auf eine Kapitalerhöhung sowie unter Verzicht auf ein Barabfindungsangebot erfolgen. Gemäß § 122 d S. 2 Nr. 4 UmwG wird für die übertragende Gesellschaft folgender Hinweis veröffentlicht: Hinweise gem. § 8 Abs. 2 Z 3 EU-VerschG: Überträgt eine Gesellschaft ihr Vermögen auf eine aus der Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat, ist den Gläubigern der Gesellschaft, wenn sie sich binnen zwei Monaten nach dem Tag, an dem der Verschmelzungsplan bekannt gemacht worden ist, schriftlich zu diesem Zweck melden, für bis dahin entstehende Forderungen Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird. Einer solchen Glaubhaftmachung bedarf es nicht, wenn die Summe des Stammkapitals und der gebundenen Rücklagen der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft, wie sie nach der Eintragung der Verschmelzung besteht, niedriger ist als die Summe des Stammkapitals und der gebundenen Rücklagen der übertragenden Gesellschaft. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht solchen Gläubigern nicht zu, die im Fall des Konkurses ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichteten und behördlich überwachten Deckungsmasse haben.Jedem Gesellschafter einer Gesellschaft, die ihr Vermögen auf eine ausländische Gesellschaft überträgt, steht gegenüber der Gesellschaft oder dem Dritten, der eine Barabfindung angeboten hat, das Recht auf angemessene Barabfindung gegen Übergabe seiner Anteile zu, wenn er gegen den Verschmelzungsbeschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat und vom Zeitpunkt der Beschlussfassung der Generalversammlung bis zur Geltendmachung des Rechtes Gesellschafter war. Das Barabfindungsanbot kann gleichzeitig mit dem Widerspruch zur Niederschrift in der Generalversammlung angenommen werden, andernfalls muss die Annahmeerklärung der Gesellschaft oder dem Dritten schriftlich binnen eines Monats nach dem Verschmelzungsbeschluss zugehen. Der Anspruch auf Barabfindung ist mit der Eintragung der Verschmelzung bedingt, wird mit dem Zeitpunkt der Eintragung fällig und verjährt in drei Jahren. Die Gesellschaft oder Dritte haben die Kosten der Übertragung zu tragen. Für die Erfüllung der Barabfindung einschließlich der Übertragungskosten ist den Abfindungsberechtigten Sicherheit zu leisten. Einer anderweitigen Veräußerung des Geschäftsanteils durch einen dem Verschmelzungsbeschluss widersprechenden Gesellschafter stehen nach Fassung des Verschmelzungsbeschlusses bis zum Ablauf der Frist für die Geltendmachung der Barabfindung gesellschaftsvertragliche Verfügungsbeschränkungen nicht entgegen. Weitere kostenlose Auskünfte zu diesem Verschmelzungsvorgang erhalten Gesellschafter und Gläubiger bei der übertragenden Gesellschaft Hofmann Megaplan, FN 179807 y, Hauptstraße 67, 5302 Henndorf am Wallersee, mit dem Sitz in Henn-dorf am Wallersee, Österreich, sowie bei der übernehmenden Gesellschaft Hofmann Megaplan, Amtsgericht Mainz HRB 50597, Hüttenstraße 7, 67550 Worms, Deutschland, wo auch die in § 221 a Abs 2 öAktG bezeichneten Unterlagen eingesehen werden können. Auf Verlangen erhalten die genannten Personen dort auch kostenlose Abschriften von den genannten Unterlagen.

2021-12-15:
Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsplans vom 18.08.2021 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 24.09.2021 und der Generalversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 24.09.2021 mit der Hofmann Megaplan GmbH mit Sitz in Henndorf am Wallersee / Österreich verschmolzen (Verschmelzung durch Aufnahme). Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.