2017-08-11: Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Gewerbepark 25, 49143 Bissendorf. Allgemeine Vertretungsregelung: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Persönlich haftender Gesellschafter: Hohlt Frühstücks- und Snackservice Verwaltungs-GmbH, Bissendorf (Amtsgericht Osnabrück HRB 211634), mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2017-09-12: Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 22.08.2017 sowie des Zustimmungsbeschlusses ihrer Gesellschafterversammmlung vom 22.08.2017 Unternehmensteile des von dem Einzelkaufmann Hohlt, Dieter, Bissendorf, geb. am 25.11.1959 unter der Firma Dieter Hohlt e.K. in Bissendorf betriebenen Unternehmens im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung übernommen. Die Ausgliederung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.
2017-09-12: Die Ausgliederung ist mit der taggleichen Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers am 12.09.2017 wirksam geworden. Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.