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Holger Becker Bauunternehmung GmbH

Bauunternehmen, Baukranverleih, Baumaschinenverleih..., Baukräne, Baubecker, Heinz, Entsorgung, Erfahrung
Adresse / Anfahrt
Kirchweg 4
55599 Gau-Bickelheim
Kontakt
1 Ansprechpartner/Personen
Formell
4x HR-Bekanntmachungen:

2007-04-27:
Nicht mehr Geschäftsführer: Becker, Heinz, Maurermeister, Gau-Bickelheim.

2007-08-31:
Die Gesellschafterversammlung hat am 20.08.2007 beschlossen, das Stammkapital (DEM 50.000,00) auf Euro umzustellen, es von dann EUR 25.564,59 um EUR 4.435,41 auf EUR 30.000,00 zu erhöhen und den Gesellschaftsvertrag in § 4 (Stammkapital), § 10 (Geschäftsführertätigkeit), § 11 (Gesellschafterversammlung) zu ändern. 30.000,00 EUR.

2007-10-12:
Die Gesellschafterversammlung vom 30.08.2007 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 4 (Stammkapital) und mit ihr die Erhöhung des Stammkapitals um 25.000,00 EUR auf 55.000,00 EUR zum Zwecke der Verschmelzung mit der Holger Becker Bauunternehmung GmbH (Amtsgericht Mainz HRB 32975 beschlossen.

2007-10-12:
Die Gesellschafterversammlung vom 30.08.2007 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 Abs. 1 (Firma) beschlossen. Holger Becker Bauunternehmung GmbH. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 30.08.2007 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 30.08.2007 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 30.08.2007 mit der Holger Becker Bauunternehmung GmbH mit Sitz in Gau-Bickelheim (Amtsgericht Mainz, HRB 32975) verschmolzen (Verschmelzung durch Aufnahme) und hat ihre Firma geändert in Holger Becker Bauunternehmung GmbH. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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