2017-07-25: Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 11.07.2017. Geschäftsanschrift: Werkstraße 4, 76532 Baden-Baden. Gegenstand: Der Bau von Holzhäusern und anderen Objektbauten, der Umbau, der Anbau und die Aufstockung von Häusern, die energetische Sanierung von Häusern sowie die Energieberatung, der Vertrieb und Verkauf von Dachflächenfenster sowie die Leistung von Zimmereiarbeiten und weiteren Holzbauarbeiten und die damit zusammenhängenden Zusatzarbeiten. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Geschäftsführer: Lorenz, Martin, Sinzheim, *25.03.1971, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2017-08-10: Die Gesellschafterversammlung vom 28.07.2017 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 3 beschlossen. Das Stammkapital ist ferner durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom gleichen Tag zur Durchführung der Aufnahme des Vermögens des "Martin Lorenz Holzbau e.K.", Baden-Baden (Amtsgericht Mannheim HRA 707638) auf 25.500,00 EUR im Wege der Ausgliederung erhöht. Der Einzelkaufmann Lorenz, Martin, Sinzheim, *25.03.1971 hat als Inhaber der Firma "Martin Lorenz Holzbau e.K.", Baden-Baden (Amtsgericht Mannheim HRA 707638) das von ihm betriebene Unternehmen im Wege der Ausgliederung nach Maßgabe des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 28.07.2017 und des Versammlungsbeschlusses vom selben Tag auf die Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) übertragen (Ausgliederung zur Aufnahme). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.