2015-10-31: Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 15.10.2015. Geschäftsanschrift: Südbahnhofstraße 20, 92681 Erbendorf. Gegenstand des Unternehmens: Holzbau, Dachdeckerei, Spenglerei und Zimmerei, Fortführung des bisherigen Handwerksbetriebs Holzbau Schraml im Wege der Betriebsaufspaltung und Übernahme der Komplementärstellung bei der Firma Holzbau Schraml Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Dumler, Thomas Michael, Krummennaab, *13.03.1987; Schraml, Georg, Erbendorf, *21.08.1963, jeweils einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2016-05-05: Die Gesellschafterversammlung vom 20.04.2016 hat die Erhöhung des Stammkapitals um 2,00 EUR zum Zwecke der Ausgliederung von Vermögensteilen aus der Georg Schraml e.K. mit dem Sitz in Erbendorf und die Änderung des § 5 (Stammkapital) der Satzung beschlossen. Stammkapital erhöht, nun: Neues Stammkapital: 25.002,00 EUR. Die Gesellschaft hat im Wege der Ausgliederung gemäß Ausgliederungsvertrag und Ausgliederungsplan jeweils vom 20.04.2016 sowie Beschluss ihrer Gesellschafterversammlung vom gleichen Tage das gesamte Vermögen mit Ausnahme des Anlagevermögens von der Georg Schraml e.K. mit dem Sitz in Erbendorf übernommen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach §§ 125, 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.