2007-10-19: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 11.10.2006 wurde der Gesellschaftsvertrag in § 5 Abs.1 (Geschäftsjahr) geändert.
2011-06-24: Die Gesellschaft hat auf Grund des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 16.05.2011 den Teilbetrieb Nentershausen nach Maßgabe des Ausgliederungsvertrages auf das Unternehmen Holzindustrie Templin Werk Nentershausen GmbH, eingetragen im Register des Amtsgerichts Bad Hersfeld unter HRB 2423, übertragen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Spaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
2014-06-19: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 29.05.2014 ist der Gesellschaftsvertrag in § 3 (Stammkapital), § 7 (Gesellschafterversammlung), § 8 (Bilanz) und § 9 (Veräußerung und Belastung von Geschäftsanteilen) geändert worden.
2014-06-27: Rechtsverhaeltnis: Auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 29.05.2014 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage ist die Holzindustrie Templin Holding GmbH mit dem Sitz in Hann. Münden-Hedemünden (Amtsgericht Göttingen, HRB 112508) durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Gesellschaft verschmolzen.Als nicht eingetragen wird veröffentlicht:
Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird