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Hornung + Häußler GmbH

Sanitär, Schalte, Gottlob-David..., Schlossereibetrieb, Sanitäre Anlagen
Adresse / Anfahrt
Hauptstraße 41
89567 Sontheim an der Brenz
Kontakt
1 Ansprechpartner/Personen
Formell
2x HR-Bekanntmachungen:

2016-12-12:
Einzelprokura mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen mit der Ermächtigung zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken: Häußler, Renate, Bächingen, *02.11.1967.

2017-08-23:
Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 17.11.2016 ist das Stammkapital auf Euro umgestellt. Das Stammkapital ist durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom gleichen Tag um 435,41 EUR EUR auf 26.000,00 EUR erhöht. Das Stammkapital ist ferner durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom gleichen Tag zum Zwecke der Verschmelzung mit "Hornung + Häußler GmbH & Co KG Schlosserei Metall- und Zentralheizungsbau", Sontheim an der Brenz um 26.000,00 EUR auf 52.000,00 EUR erhöht. Die Gesellschafterversammlung vom 17.11.2016 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 3 (Stammkapital) beschlossen. Stammkapital nun: 52.000,00 EUR. Mit der Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 17.11.2016 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 17.11.2016 die Kommanditgesellschaft unter der Firma "Hornung + Häußler GmbH & Co KG Schlosserei Metall- und Zentralheizungsbau", Sontheim an der Brenz (Amtsgericht Ulm HRA 660832) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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