Suchen
Orte:
A B C D E F G ... H I J K L M N
O P Q R S T U V W X Y Z

Hotel Traube Lossburg Manfred Fischer e.K.

Restaurant, Meta-Produkten, Optionale..., Halbpensionsgäste, Neosurf, Willkommensbonus, Kontenübersicht, Werbeerlebnis, Firmenfeiern, Familienfeiern, Matchbonus
Adresse / Anfahrt
Gartenweg 3
72290 Loßburg
Kontakt
1 Ansprechpartner/Personen
Formell
2x HR-Bekanntmachungen:

2007-07-16:
Peter und Manfred Fischer OHG, Loßburg (Gartenweg 3, 72290 Loßburg, Der Betrieb des Hotel- und Restaurantbetriebes "Zur Traube" in Loßburg sowie die Verwaltung des der Gesellschaft gehörenden Grundbestizes sowie der Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie die Vermietung und Verwaltung von Grundstücken, soweit dies jeweils keiner besonderen gesetzlichen Erlaubnis bedarf.). Offene Handelsgesellschaft. Allgemeine Vertretungsregelung: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Persönlich haftender Gesellschafter: Fischer, Peter, Loßburg, *18.01.1936; Fischer, Manfred, Loßburg, *07.12.1969.

2007-09-03:
Mit der Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 02.08.2007 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 02.08.2007 die Gesellschaft mit beschränkter Haftung "Hotel Gasthof T r a u b e GmbH", Loßburg (Amtsgericht Stuttgart HRB 430638) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.