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Hoyer & Schäfer Hausverwaltung GmbH

Immobilienverwaltung, Sondereigentumsverwaltung, HSH..., Miet, Telefonzeiten, Kaufm, Eigentümerversammlungen, Handwerksbetrieben
Adresse / Anfahrt
Ludwigshafener Straße 8-10
68766 Hockenheim
Kontakt
12 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 12 Mitarbeiter
Formell
2x HR-Bekanntmachungen:

2013-12-10:
Die Gesellschafterversammlung vom 03.12.2013 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in Ziff. 1 (Sitz) beschlossen. Sitz verlegt; nun: Hockenheim. Änderung der Geschäftsanschrift: Ludwigshafener Str. 8 - 10, 68766 Hockenheim. Bestellt als Geschäftsführer: Sogno, Sandra, Hockenheim, *05.09.1974, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Nicht mehr Geschäftsführer: Hoyer, Hendrik, Mannheim, *09.11.1979.

2018-08-17:
Bestellt als Geschäftsführer: Krämer, Christian, Hockenheim, *28.01.1981, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Nicht mehr Geschäftsführer: Sogno, Sandra, Hockenheim, *05.09.1974. Mit der Gesellschaft ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 13.08.2018 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 13.08.2018 die Gesellschaft mit beschränkter Haftung "Krämer-Hausverwaltung UG ", Hockenheim (Amtsgericht Mannheim HRB 713084) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht:Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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