2007-06-14: Huber Metallbau - Toranlagen GmbH & Co. KG, Palling (Mitterroidham 3, 83349 Palling, Gegenstand: Metallbau und Handel mit Toranlagen sowie die Übernahme aller damit zusammenhängenden Serviceleistungen). Kommanditgesellschaft. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Persönlich haftender Gesellschafter: Huber Verwaltungs GmbH, Palling (AG Traunstein HRB 17727).
2007-09-06: Die Gesellschaft hat im Wege der Ausgliederung gemäß Ausgliederungsvertrag vom 22.08.2007 das von dem Einzelkaufmann Huber, Franz, Palling, *09.12.1964 unter der Firma Schlosserei Franz Huber e.K. mit dem Sitz in Palling (Amtsgericht Traunstein HRA 4644) betriebene Unternehmen übernommen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach §§125, 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
2007-09-06: Die Gesellschaft hat im Wege der Ausgliederung gemäß Ausgliederungsvertrag vom 22.08.2007 das von dem Einzelkaufmann Huber, Franz, Palling, *09.12.1964 unter der Firma Schlosserei Franz Huber e.K. mit dem Sitz in Palling (Amtsgericht Traunstein HRA 4644) betriebene Unternehmen übernommen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach §§125, 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.