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HybridSupply GmbH

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Adresse / Anfahrt
Roggenhorster Straße 9b
23556 Lübeck
Kontakt
2 Ansprechpartner/Personen
Formell
8x HR-Bekanntmachungen:

2015-03-13:
Nicht mehr Prokurist: 1. Komoszki, Paul

2015-08-04:
Prokura: 3. Nisnevich, Vadim, *14.01.1985, Leipzig; Einzelprokura mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen

2016-04-18:
Die Gesellschaft hat Verschmelzungsplan vom 04.06.2015 zum Handelsregister eingereicht.

2016-04-28:
1. Es wird darauf hingewiesen, dass der Verschmelzungsplan beim Handelsregister eingereicht worden ist . 2. An der grenzüberschreitenden Verschmelzung sind beteiligt ( 122d Satz 2 Nr. 2, 3 UmwG):Die HybridSupply Limited mit Sitz in Birmingham/ Großbritannien, eine Private Limited Company nach englischem Recht, eingetragen in England und Wales unter der Company No. 5959617, als übertragende Gesellschaft, sowie - die HybridSupply Handels-GmbH mit Sitz in Lübeck, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Lübeck unter HRB 13705 HL, als übernehmende Gesellschaft. 3. Den Gläubigern und Minderheitsgesellschaftern der beteiligten Gesellschaften stehen hinsichtlich der grenzüberschreitenden Verschmelzung der HybridSupply Limited auf die HybridSupply Handels-GmbH die folgenden Rechte zu ( 122d Satz 2 Nr. 4 UmwG): a. Gläubigerrechte nach deutschem Recht Die Gläubiger der übernehmenden Gesellschaft (HybridSupply Handels-GmbH) können gemäß § 122a Abs. 2 i.V.m. § 22 UmwG Sicherheitsleistung verlangen, wenn sie binnen sechs Monaten nach Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister des Amtsgerichts Lübeck ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich gegenüber der HybridSupply Handels-GmbH unter deren Geschäftsanschrift (Stellmacherstraße 9, 23556 Lübeck) geltend machen, vorausgesetzt, sie können nicht Befriedigung verlangen, und vorausgesetzt, sie können glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Es ist unerheblich, ob der Anspruch des jeweiligen Gläubigers auf Vertrag oder Gesetz beruht. Allerdings muss es sich um einen sogenannten obligatorischen Anspruch handeln. Dingliche Ansprüche fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 22 UmwG, da der Gegenstand des dinglichen Rechts eine ausreichende Sicherheit darstellt. Der Anspruchsinhalt muss nicht notwendig ein Geldbetrag sein. Jeglicher Vermögenswert, z.B. Lieferung einer Sache oder die Erbringung einer Dienstleistung, ist ausreichend, da auch insoweit ein Sicherheitsbedürfnis im Hinblick auf einen später gegebenenfalls daraus resultierenden Schadensersatzanspruch besteht. Gläubigern, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist, steht das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, nicht zu. Bei der Anmeldung des Anspruchs ist dieser in einer Weise zu beschreiben, dass seitens der Gesellschaft eine Individualisierung ohne weitere Nachforschungen möglich ist. Nach Ablauf von sechs Monaten nach Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der aufnehmenden HybridSupply Handels-GmbH kommt eine Sicherheitsielstung nicht mehr in Betracht. b. Gläubigerrechte nach englischem Recht Jeder Gläubiger der übertragenden Gesellschaft (HybridSupply Limited) kann gemäß Reg. 11 und 14 CCBMR die Einberufung einer Gläubigerversammlung (meeting of creditors) verlangen, von deren Zustimmung die Durchführung der Verschmelzung dann abhängig ist (vgl. Reg. 14 CCBMR). Hierzu hat er dieses Verlangen gegenüber dem High Court, London, geltend zu machen. Sofern der High Court auf dieser Grundlage eine Gläubigerversammlung einberuft, bedarf der Verschmelzungsplan der Zustimmung von 75 % der Gläubiger. Das Stimmrecht jedes Gläubigers bemisst sich nach dem anteiligen Wert seiner Forderung im Verhältnis zu den gesamten Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Verbindlichkeiten werden nur insoweit berücksichtigt, als die jeweiligen Gläubiger in der Gläubigerversammlung selbst oder durch einen Vertreter mitstimmen. c. Rechte der Minderheitsgesellschafter Bei der hier vorliegenden Verschmelzung einer 100%-igen Tochtergesellschaft auf ihre Muttergesellschaft existieren keine Minderheitsgesellschafter. Folglich ist ein Hinweis auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Minderheitsgesellschafter entbehrlich. Nähere Informationen über die Modalitäten der Ausübung der vorgenannten Gläubigerrechte können jederzeit bei der HybridSupply Handels-GmbH, vertreten durch denGeschäftsführer Oskar Kowalski, Stellmacherstraße 9, 23556 Lübeck, angefordert werden. Diese Mitteilung erfolgt zwecks Bekanntmachung nach § 122d Satz 2 Nr. 4, Satz 3 UmwG.

2016-12-28:
Rechtsverhaeltnis: Auf Grund des Verschmelzungsplanes vom 04.06.2015 und des Zustimmungsbeschlusses der übernehmenden Gesellschaft vom 17.02.2016 ist die HybridSupply Limited mit Sitz in Birmingham/Großbritannien durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Gesellschaft verschmolzen. Die Voraussetzungen der Verschmelzung nach deutschem Recht liegen vor. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

2019-07-09:
Sitz der Firma: Geschäftsanschrift: Roggenhorster Straße 9 B, 23556 Lübeck

2020-03-20:
Name der Firma: HybridSupply GmbH; Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 14.02.2020 wurde der Gesellschaftsvertrag insgesamt neu gefasst und § 1 Ziffer (Firma) geändert.

2020-12-09:
Prokura: 4. Kowalski, Mariola, *02.08.1963, Hamberge; Prokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem weiteren Prokuristen

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