2022-05-03: VR 4946 CB: Förderverein Kulturlandschaft Lausitz im IBA Studierhaus e. V., Großräschen. Vertretungsregelung: Der vertretungsberechtigte Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jedes Vorstandsmitglied allein vertreten; Vertreter: Nicht mehr Schatzmeisterin: 3. Fischer, Simona, geb. Bark; Änderung zu Nr. 2: Stellvertretender Vorsitzender: Zenker, Thomas, *06.07.1961, Großräschen; Rechtsverhaeltnis: Mit dem Verein ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 03.11.2022 sowie der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen vom 03.11.2022 der Förderverein "Kulturlandschaft Niederlausitz" e. V. mit Sitz in Cottbus (Amtsgericht Cottbus, VR 308 CB) durch Übertragung des Vermögens als Ganzes verschmolzen.
Als nicht eingetragen wird veröffentlicht:
Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird
2022-05-09: VR 4946 CB: Förderverein Kulturlandschaft Lausitz im IBA Studierhaus e. V., Großräschen. Rechtsverhaeltnis: Mit dem Verein ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 03.11.2021 sowie der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen vom 03.11.2021 der Förderverein "Kulturlandschaft Niederlausitz" e. V. mit Sitz in Cottbus (Amtsgericht Cottbus, VR 308 CB) durch Übertragung des Vermögens als Ganzes verschmolzen.
Als nicht eingetragen wird veröffentlicht:
Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird